Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zahlung netto Kasse ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

 

Das Transportrisiko geht zu Lasten des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich erfolgt.

 

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

 

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.

 

Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware geht das Eigentum an der neuen Sache auf den Verkäufer über. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Vorbehaltsverkäufer vorgenommen. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware behandelt. Der Käufer verwahrt sie für den Verkäufer. Verbindet, vermischt oder verarbeitet der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Personen oder mit seinen eigenen Waren, so erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu dem Wert der anderen Ware. Auch der Miteigentumsanteil des Verkäufers wird vom Käufer verwahrt. Wertsteigerungen aus der Verarbeitung der Ware gebühren dem Käufer.

 

Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf  der Vorbehaltsware – sei sie verarbeitet, sei sie unverarbeitet – werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils an den Verkäufer als erfolgt. Das Vorstehende gilt auch für Ansprüche des Käufers aus Wechseln und Schecks, die ihm zur Begleichung seiner Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware begeben werden. Die Ansprüche aus diesen Papieren und das Eigentum an den Wechseln und Schecks gehen auf den Verkäufer über, sobald der Käufer das jeweilige Papier erwirbt. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer diese für den Verkäufer verwahrt.

 

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes befugt. Insbesondere ist seine Verfügungsbefugnis davon abhängig, dass die Forderungen aus Weiterverkäufen auf den Verkäufer übergehen. Hat der Käufer über seine Forderungen aus Weiterverkäufen bereits vorher zugunsten eines Dritten verfügt, oder die von ihm hergestellten oder herzustellenden Waren im Voraus einem Dritten übereignet, so ist er zur Verarbeitung der Vorbehaltsware oder zur Weiterveräußerung nicht berechtigt. Zu einer anderen Verfügung als zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Käufer nicht befugt. Er darf die Vorbehaltsware insbesondere nicht verpfänden, sicherungsübereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Erfolgt von Dritter Stelle ein Zugriff auf die Ware, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer davon sofort Mitteilung zu machen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Vorbehaltsverkäufer entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer hierdurch entstandenen Ausfall.

 

Der Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung  der Forderung aus den Weiterverkäufen ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt davon jedoch unberührt. Der Verkäufer wird selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverbindlichkeiten ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

 

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Die abgetretenen Forderungen gelten als in diesem  Zeitpunkt an den Käufer zurückübertragen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen – soweit diese noch nicht beglichen sind – um 20 % übersteigt.

 

Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Vorbehaltsverkäufer berechtigt, den Lieferungsgegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetztes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

 

Eventuell zu zahlende Schlachthof-Ausgleichabgabe geht zu Lasten des Käufers.